Internes Referat

Basisreferat

Wir unterstützen die Studienvertretungen aller Studienrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben!

Unterstützung

für

Studienvertretungen

Das Basisreferat dient in erster Linie der internen Kommunikation und Koordination der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Innsbruck sowie der Nominierung von Studierenden in universitäre Kollegialorgane. Damit verbunden sind die regelmäßige Organisation von Jour Fixes sowie die Vorbereitung und Abhaltung von Mitarbeiterschulungen.

Weiters lässt sich die Arbeit des Basisreferates als Kontrollorgan beschränkt ausweiten. Dies bedeutet, dass das Basisreferat in allen Anliegen die erste Beschwerdestelle sein sollte. Auch soll bei Problemen in einzelnen Aufgabenbereichen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemeinsam eine Lösung gefunden werden.

Deine Ansprechpersonen

E-Mail: basisreferat@oeh.cc
Telefon: +43 512 507-35620
Adresse: Josef-Hirn Straße 7, 2. Stock

Beratungszeiten – Vorlesungszeit:
DI 14:00 – 16:00 Uhr

Vincent Gogala
Marlo Bergerhoff

FAQs

  • Für die Tätigkeit in der Studienvertretung kann das notwendige Stundenausmaß an freien Wahlfächern verringert werden. Diese Möglichkeit ist natürlich nur dann gegeben, wenn das jeweilige Studium auch freie Wahlfächer vorsieht. Die Verringerung erfolgt je nach Tätigkeit in unterschiedlichem Ausmaß und zwar jeweils pro Semester, in dem die Funktion ausgeübt wurde.

  • Die Zeiten der Tätigkeit als in der Studienvertretung können zB gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, um die Anspruchsdauer für den Erhalt der Studien- oder Familienbeihilfe zu verlängern.
    Die Verringerung erfolgt je nach Tätigkeit in unterschiedlichem Ausmaß und zwar jeweils pro Semester, in dem die Funktion ausgeübt wurde.

  • Die Tätigkeit als Studierendenvertreter verringert auf Antrag die Anwesenheitsverpflichtung in Lehrveranstaltungen. Das Ausmaß der Verringerung beträgt 30% zusätzlich zu bereits bestehenden Verringerungen.

    Beispiel: Der Leiter einer Übung, die im Semester 12 Mal stattfindet, erlaubt den Studierenden, 2 Mal zu fehlen. Studierendenvertreter dürfen zusätzlich 3 Mal (10 x 0,3) fehlen, also insgesamt 5 Mal. Die 30 % sind von der Zahl der Einheiten zu berechnen, die für alle Studierenden die Anwesenheitspflicht darstellt. Wenn der Leiter der Übung den (anderen) Studierenden das Fehlen überhaupt nicht gestattet, dürften die Studierendenvertreter in diesem Beispiel trotzdem 4 Mal (12 x 0,3) fehlen.

    Die Reduzierung der Anwesenheitspflicht ist möglich ab dem Tag der Zuweisung des Mandats bzw ab Beginn der Tätigkeit als Studierendenvertreter und ist weder auf ein bestimmtes Studium, noch eine bestimmte Anzahl von Lehrveranstaltungen eingeschränkt. Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung ist berechtigt, die Vorlage eines entsprechenden Nachweises zu verlangen.

    Von der Möglichkeit einer Unterschreitung der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind bei Lehramtsstudien die im Curriculum gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien.

  • ECTS-AP können für verschiedene Studien ersatzweise angerechnet werden, so lange diese Studien gleichzeitig mit der Ausübung der ÖH-Funktion aktiv betrieben werden. Dies ist kumulativ bis zum Erreichen der zulässigen Höchstzahl in jedem Studium möglich (also zB 6 ECTS-AP für ein Semester ÖH-Tätigkeit ausschließlich für eines der Studien oder aufgeteilt auf beide). Es kommt also auf das oder die betriebenen Studien an – nicht darauf, in welcher oder welchen Studienvertretungen man genau tätig war.

  • Die Studien- und Fakultätsvertretungen  haben pro Semester mindestens 2 ordentliche Sitzungen abzuhalten. Im Rahmen dieser Sitzungen müssen gewisse Punkte besprochen und muss auf aktuelle Probleme u. dgl. eingegangen werden.

    Es sollte darauf geachtet werden, die erste Sitzung am Anfang vom Semester im Oktober/November (bzw. im Sommersemester im März/April) und die zweite Sitzung gegen Ende des Semesters im Jänner (bzw. Juni) abzuhalten.

    Mit der Einladung ist gleichzeitig eine vorläufige Tagesordnung auszusenden. Ob es sich um zwei unterschiedliche Dokumente handelt, oder (vgl. Muster) die Einladung (PDF oder Word) und (vorläufige) Tagesordnung verbunden werden, bleibt dem jeweiligen Organ überlassen. Die ordentlichen Sitzungen sind so anzusetzen, dass sie frühestens am 7., spätestens am 30. Tag nach der Einberufung stattfinden. Einzuladen sind neben den Mandatar:innen auch die Vorsitzenden der anderen Studienvertretungen an der Fakultät, der/die Vorsitzende der Fakultätsvertretung , der/die Vorsitzende der Universitätsvertretung (Vorsitz1-oeh@uibk.ac.at), das Basisreferat (basisreferat@oeh.cc) und das Sekretariat (info@oeh.cc).

  • Die (vorläufige und eventuell auch endgültige) Tagesordnung hat zumindest folgende Punkte zu beinhalten:

    1. Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit, der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit,
    2. Genehmigung der Tagesordnung,
    3. Wahl des Schriftführers,
    4. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung,
    5. Berichte ,
    6. Umlaufbeschlüsse ,
    7. Nominierungen ,
    8. Budget
    9. ….
    10. ….
    11. Ausfertigung von Beschlüssen vor Rechtskraft des Protokolls ,
    12. Allfälliges.

    Die Mitglieder des jeweiligen Organs können bis zu 72 Stunden vor der jeweiligen Sitzung weitere Tagesordnungspunkte beim Vorsitzenden einbringen.

  • Der Verlauf der Sitzungen wird durch Beschlussprotokolle beurkundet. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
    -Datum, Beginn, Ende und Ort der Sitzung,
    die Vor- und Nachnamen sämtlicher anwesender Mandatare und
    Auskunftspersonen,
    die Tagesordnung,
    die zu jedem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse in
    wörtlicher Fassung, sowie die Namen der Antragsteller,
    die Abstimmungsergebnisse betreffend die jeweiligen Anträge.

    Das Protokoll (PDF oder Word) muss binnen 2 Wochen den jeweiligen Mandataren, den Vorsitzenden der betroffenen Studienvertretungen, Fakultätsvertretung und Universitätsvertretung, sowie dem Basisreferat (basisreferat@oeh.cc) und dem Sekretariat (info@oeh.cc) übermittelt werden.

  • Bei Rücktritt einer Person, die ein Mandat einer StV innehat, muss ein Protokoll verfasst werden. Hier hat zu stehen, dass die Person zurückgetreten ist oder ihre Position als Vorsitzender… zurücklegt. Es ist wichtig, dass hier ersichtlich wird, ob die Person auf das Mandat verzichtet oder nur auf die Position als Vorsitzender… der StV.
    Es soll hier auch stehen, welche Person jetzt ein neues Mandat erhält. Also ist dann eine Wahl abzuhalten.
    Dieses Protokoll muss dann an das Basisreferat (basisreferat@oeh.cc), an das Sekretariat (info@oeh.cc) und auch an die Rechtsabteilung der Universität (johannes.weber@uibk.ac.at) gesendet werden.
    Der Bescheid über den Rücktritt wird dann vom Mag. Weber an die Person gesendet. Hier benötigt der Mag. Weber aber eine Mail von der Person von dessen UNI-Account mit der Angabe des Rücktritts samt Datum des Rücktritts.

  • Hier gelten dieselben Regeln wie bei der StV. Da die Personen nur von der StV in die FV hineingewählt werden können, muss die StV bei einer Entsendung in die FV unbedingt auch ein Protokoll verfassen.
    Wir bitten euch hier, diese Anleitungen zu beachten. Wenn ihr aber Fragen zu diesem Thema habt, könnt ihr euch gerne an Regina vom ÖH-Sekretariat (0512/507-35506 oder info@oeh.cc) wenden. Diese verwaltet die Daten.

  • Die Fakultätsvertretungen (FV) sind als Organ dazu verpflichtet, jedes Jahr bis zum 30.06. einen Tätigkeitsbericht auf der jeweiligen Homepage oder einem öffentlich zugänglichen Medium zu veröffentlichen. Dieser muss in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darstellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die jeweiligen Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darstellen.
    Dieser Tätigkeitsbericht ist darüber hinaus dem Basisreferat (basisreferat@oeh.cc) sowie dem ÖH Sekretariat (info@oeh.cc) unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
    Der Bericht dient primär den Wahlberechtigten zur Information über die Tätigkeit der Fakultätsvertretungen (FV). Anhaltspunkte für die Erstellung des Berichts sind vor allem die im vergangenen Wirtschaftsjahr getätigten Ausgaben und die zeitliche Einordnung der erbrachten Leistungen. Nicht vorgesehen ist eine besondere Form (zB analog zu einer Bilanz).

  • An der Universität Innsbruck besteht eine Reihe von universitären Kollegialorganen, in welche die Universitätsvertretung anhand der Nominierungen der Studierendenvertreter entsenden darf. Dazu gehören beispielsweise die Curriculum-Kommission, der Fakultätsrat, die Berufungs- und Habilitationskommissionen, die Institutsbeiräte und –versammlungen usw.
    Die jeweils zuständigen Studierendenvertreter werden vom Basisreferat zur Nominierung aufgefordert. Die Nominierung erfolgt durch Beschluss des jeweiligen Organs im Rahmen einer ordentlichen (bzw. außerordentlichen) Sitzung oder im Umlaufverfahren. Für den jeweiligen Beschluss ist ein Zeitraum von ca 3 Wochen vorgesehen.
    Nach Eingang der Nominierung prüft das Basisreferat diese, sammelt weitere Nominierungen und übermittelt diese an die Universitätsvertretung zur Beschlussfassung. Die jeweiligen Studierendenvertreter werden sodann vom Basisreferat über die Einsetzung des jeweiligen Organs informiert.
    Die Nominierung hat ausschließlich über das dafür vorgesehene Formular zu erfolgen; andersartige Nominierungen sind unzulässig und werden nicht akzeptiert. Für Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und Curriculum-Kommissionen wird das entsprechende Formular gemeinsam mit der Aufforderung zur Nominierung durch das Basisreferat übermittelt. In anderen Fällen ist das Datenblatt auf der Website der ÖH Innsbruck/Basisreferat zu verwenden.

  • Neben der Beschlussfassung in einer ordentlichen (bzw. außerordentlichen) Sitzung steht der (Fakultäts-)Studienvertretung auch noch die Möglichkeit offen einen Beschluss im Umlaufverfahren zu fassen. Hierzu ist Folgendes einzuhalten:

    1. Dem Umlaufverfahren muss ein Antrag zugrunde liegen. Der Antrag ist so abzufassen, dass mit ja oder nein darüber abgestimmt werden kann. Die Stimmabgabe erfolgt durch Mail der stimmberechtigten Person von ihrer von der Universität Innsbruck eingerichteten Studierendenadresse.
    2. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Ein Umlaufbeschluss kommt nur dann gültig zustande, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen des Organs innerhalb der genannten Frist antwortet.
    3. Widerspricht ein Mitglied der Abstimmung im Umlaufwege, ist die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu behandeln und die Abstimmung im Umlaufweg gilt als abgebrochen.
    4. Das Umlaufverfahren muss klare Fristen für die Abstimmung enthalten, die sich an der Dringlichkeit des Antrags orientiert. Ein Abstimmungszeitraum von 72 Stunden ist jedenfalls zu geben, wobei Samstage, Sonntage und Feiertage nicht einzurechnen sind. Eine Stimmabgabe nach dem gegebenen Abstimmungszeitraum ist nicht möglich.
    5. Enthaltene Stimmen, sowie nicht abgegebene Stimmen sind neutral zu werten.
    6. Die Vorsitzende hat bei der nächsten Sitzung über das Ergebnis des gefassten Umlaufbeschlusses (Antrag und Abstimmungsverhalten) zu berichten und in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

    Hinweis: Sobald alle Stimmberechtigten abgestimmt haben, muss nicht mehr auf das Ende des Abstimmungszeitraums gewartet werden.

  • Liebe Mandatar:innen!

    Hiermit beantrage ich die Nominierung der Studierenden laut Datenblatt im Anhang für die Curriculum-Kommission der Fakultät XY im Umlaufverfahren zu beschließen.

    Ich bitte um Antwort bis 11.10.2021, 12:00 Uhr. Achtung: Verspätete Rückmeldungen werden nicht berücksichtigt!

    Es genügt ein kurzes Antwortmail über eure Studierenden-Mail-Adresse mit „Ja, ich stimme zu“, „Nein, ich stimme nicht zu“ oder „Ich enthalte mich meiner Stimme“.

    Sollte jemand mit einem Umlaufbeschluss nicht einverstanden sein, kann dem Prozedere widersprochen werden. Z.B.: „Ich bin mit der Beschlussfassung im Umlaufweg nicht einverstanden“. Dann wird der Antrag in der nächsten Sitzung behandelt.

    Beste Grüße
    Vorsitzende der Studienvertretung

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