Sozialreferat
Wir sind dein Ansprechpartner für Fragen zur Studien- und Familienbeihilfe, helfen dir in Notsituationen mit den Notfall- und Härtefallfonds und unterstützen dich beim Studieren mit Kind.
Studium finanzieren?
Wir helfen!
Du hast dein Studium erst begonnen, oder bist schon voll im Studentenleben angekommen und hast Fragen bezüglich der Finanzierung oder generell einer finanziellen Unterstützung deines Studiums? Dann bist du bei uns richtig.
Wir vom Sozialreferat beraten dich über die Kriterien für die Studienbeihilfe, Familienbeihilfe und Mietzinsbeihilfe. Diese Beratung umfasst die Einreichfristen der unterschiedlichsten Anträge, die Leistungsnachweise der Beihilfen, sowie die Informationen die für einen eventuellen Studienwechsel nötig sind. Außerdem helfen wir dir gerne weiter, solltest du Fragen zu deiner ÖH-Versicherung haben oder Unterstützung beim Studieren mit Kind brauchen.
Ruf uns an, schreibe eine Mail oder schau direkt bei uns während den Beratungszeiten vorbei. Wir helfen dir gerne weiter.
Deine
Ansprech-
personen
Telefon: +43 512 507-35540
Adresse: Josef-Hirn Straße 7, 2. Stock
Beratungszeiten SoSe 2026 Vorlesungszeit:
Gerne bekommst du einen Termin – nach vorheriger Anfrage per Mail!
Freya Eckert
Sofie Flaggl
Flora Becher
FAQs
Hier findest du Antworten auf häufig gestellte Fragen an unser Referat.
Studienbeihilfe
Familienbeihilfe
Wer kann Studienbeihilfe beziehen?
- Nur Studierende:
- Österreichische Staatsbürger*innen
- EU bzw. EWR Bürger*innen
- Drittstaatsangehörige oder Staatenlose unter bestimmten Voraussetzungen
- Konventionsflüchtlinge
- Nur Studierende:
Voraussetzungen
- Soziale Bedürftigkeit
- Günstiger Studienerfolg
- Beginn des Studiums vor dem 33. Geburtstag (ausgenommen Ausnahmen)
- Kein abgeschlossenes Studium kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung (ausgenommen Ausnahmen)
- Höchstens 2 Studienwechsel nach maximal 2 Semestern einer Studienrichtung
- Einhaltung der Studienzeit inkl. Toleranzsemester
Wie viel darf ich zur Studienbeihilfe dazuverdienen?
- Die jährliche Einkommensgrenze beträgt derzeit 16.455,- Euro
Bis wann kann ich Studienbeihilfe beziehen?
- Die maximale Bezugsdauer ist die Mindeststudienzeit plus ein Semester. Das bedeutet also bei Bachelorstudien 7 (6+1) Semester und bei Masterstudien 5 (4+1) Semester.
Was passiert bei einem Studienwechsel?
- Zulässig sind maximal 2 Studienwechsel, wobei das vorangegangene Studium nicht länger als 2 Semester inskribiert worden sein.
- Bei mehr als 2 Wechsel eines Studiums, verlierst du den Anspruch auf Studienbeihilfe für immer.
Wie und wo kann ich einen Antrag stellen?
- Am einfachsten ist es, einen Online-Antrag über stipendium.at zu stellen.
Alternativ kann auch ein schriftlicher Antrag an die Stipendienstelle Innsbruck (Andreas-Hofer-Straße 46, 2. Stock, 6020 Innsbruck) gestellt werden.
Der Antrag kann auf www.stipendium.at heruntergeladen werden.
- Am einfachsten ist es, einen Online-Antrag über stipendium.at zu stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestellt werden:
- Für das Wintersemester: September – 15.Dezember
- Für das Sommersemester: Februar – 15.Mai
- Die Anträge werden auch außerhalb der Antragsfristen entgegengenommen. In diesem Fall erfolgt eine Bewilligung nur ab dem Monat der Antragstellung und nicht rückwirkend von Semesterbeginn an.
- Anträge auf Studienbeihilfe können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums gestellt werden:
Was ist ein SelbsterhalterInnenstipendium?
- Dieses Stipendium ist für Studierende gedacht, die vor oder während ihres Studiums gearbeitet haben. Ein Anspruch besteht, wenn die/der Studierende 4 Jahre hindurch Einkünfte von jährlich mindestens 11.000,- Euro bezogen hat. Hier wird das Einkommen der Eltern nicht einberechnet. Die Altersgrenze von 33 Jahren bei Studienbeginn kann durch einen Nachweis von mehr als vier Jahren Selbsterhalt auf maximal 38 Jahre erhöht werden.
Wer ist für die Studienbeihilfe zuständig?
- Bei Fragen zur Studienbeihilfe können sich Studierende auch jederzeit gerne per Mail an die Stipendienstelle Innsbruck wenden.
Alle Infos zu Studienbeihilfe:
Zuverdienst zur Studienbeihilfe
Stipendien:
Wer kann Familienbeihilfe beziehen?
Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben grundsätzlich österreichische Staatsbürgerinnen bzw. österreichisch Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Anspruchsberechtigt sind die Eltern eines studierenden Kindes, wenn es ihrem Haushalt zuzurechnen ist. Man ist dem Haushalt der Eltern auch dann noch zuzurechnen, wenn das Kind notwendigerweise für Zwecke einer Berufsausbildung eine Zweitunterkunft im Inland bewohnt.
Wie lange darf man Familienbeihilfe beziehen?
Grundsätzlich bekommen bezugsberechtigte Eltern die Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr (bis zum 25. wenn das Kind einen Zivil- oder Präsenzdienst absolviert hat). Die maximale Bezugsdauer ist die Mindeststudienzeit plus zwei Semester.
Wie viel darf ich zur Familienbeihilfe dazuverdienen?
Studierende, die neben dem Studium arbeiten, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 1. Jänner 2025 dürfen jedoch höchstens 17.212,- Euro (im Kalenderjahr 2024 16.455,- Euro) brutto an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazu verdient werden, sowohl als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, als auch als Selbstständige/Selbstständiger.
Welche Nachweise müssen erbracht werden?
Nach dem 2. Semester muss für das vorangegangene Studienjahr ein Nachweis von 16 ECTS erbracht werden.
Wie und wo kann ein Antrag gestellt werden?
Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt der anspruchsberechtigten Person. Folgende Unterlagen sind einzureichen:
– ausgefülltes Formular „Antrag auf Familienbeihilfe“
– Kopie des Meldezettels
– Geburtsurkunde
– Fortsetzungsbestätigung und das letzte StudienblattAlternativ kann der Antrag auch über FinanzOnline gestellt werden (Registrierung notwendig).
Welche Meldepflichten habe ich gegenüber dem Finanzamt?
Alle Tatsachen, die Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben können…
- Änderung des Studienstatus (Beginn, Wechsel, Ende, Unterbrechung)
- Änderung der persönlichen Daten (Namensänderung, Adresse, Bankverbindung)
- Überschreitung der Zuverdienstgrenze (Melden, um eine Rückforderung zu vermeiden!)
- Studienerfolg: Der Nachweis muss dem Finanzamt bei Aufforderung vorgelegt werden.
… müssen innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Was passiert bei einem Studienwechsel?
Zulässig sind maximal 2 Studienwechsel und das vorangegangene Studium darf nicht mehr als 2 Semester inskribiert worden sein. Wenn man öfter als 2 Mal das Studium wechselt, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für immer. Ein Studienwechsel sollte daher spätestens in der Zulassungsfrist des 3. Semesters erfolgen, andernfalls liegt ein ungünstiger Studienwechsel vor. Ein Studienwechsel muss beim Wohnsitzfinanzamt bekanntgegeben werden.
Kann hier nachgelesen werden:
Versicherungen
Wie geht eigentlich ÖH-Versicherung?
0,70 € des ÖH-Beitrages sind eine Haftpflichtversicherung für Unfall- und Personenschäden, die im Rahmen des Studiums entstehen können. Nähere Informationen und was man im Falle eines Schadens tun kann, findest du hier.
Wichtig: die ÖH-Haftpflichtversicherung ersetzt NICHT die Sozialversicherung!Welche Möglichkeit habe ich, mich sozialversichern zu lassen?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man sich sozialversichern kann. Höchstwahrscheinlich bist du bei deinen Eltern mitversichert. Dies ist beim Studium meist möglich solange du unter 27 Jahre alt bist (mit Ausnahmen). Ist dies nicht der Fall, gibt es bei der ÖKK eine studentische Versicherung für etwa 66,- €/Monat, bei der du aber die Verdienstgrenze von etwa 17.000,- € brutto nicht überschreiten darfst. Eine dritte Möglichkeit ist die Versicherung für geringfügige Angestellte für ebenfalls etwa 66,- €/Monat.
Diese musst du selbst beantragen!
Studienbeiträge
Ab wann werden Studienbeiträge fällig?
Sobald du ein Toleranzsemester überschritten hast, fällt ein Betrag von 363,36 € pro Semester an. Für Studierende aus Drittstaaten sind es 726,72 €.
Welche Erlassgründe gibt es für den Studienbeitrag?
Aus folgenden Gründen wird der Studienbeitrag rückerstattet/erlassen:
- Bezieherinnen bzw. Bezieher von Studienbeihilfe
- Krankheit (nachweisliche Hinderung am Studium von mindestens 2 Monaten)
- Pflege von Angehörigen
- Behinderung
- Schwangerschaft
-> hier kein Erlass, sondern Rückerstattung
ACHTUNG: Kein Erlass mehr wegen Erwerbstätigkeit möglich.
Die Fristen für den Antrag können hier entnommen werden:
https://www.uibk.ac.at/de/studienabteilung/erlassgruende/
(Auch wenn etwas für den Antrag fehlt, sollte dieser gestellt und etwaige Dokumente nachgereicht werden, um innerhalb der Frist zu bleiben)